Rechtsdienstleistungsregister
Register-ID:193
Redaktioneller Stand:29.07.2021
Allgemeines
Beschreibung
Das Rechtsdienstleistungsregister ist ein öffentliches Register, wird elektronisch geführt und ist online einsehbar. Darin werden Auskünfte über die registrierten Rechtsdienstleisterinnen bzw. -dienstleister und über Personen, denen die Rechtsdienstleistung untersagt wurde, geführt und im Justizportal des Bundes und der Länder öffentlich bekanntgemacht. Die Einsichtnahme in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Diese Leistungen dürfen von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden, sofern die Registrierung vorliegt. Registrierungspflichtige Bereiche der Rechtsdienstleistungen erstrecken sich auf Inkassodienstleistungen, Rentenberatung oder Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht. Die Registrierung erfolgt nur bei Vorliegen besonderer theoretischer und praktischer Sachkunde. Neben Inkassounternehmen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG), Rentenberaterinnen und Rentenberatern (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG) und Rechtsdienstleisterinnen sowie Rechtsdienstleistern im ausländischen Recht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG) werden im Rechtsdienstleistungsregister auch registrierte Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber geführt. Es handelt sich hierbei um Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes (Alterlaubnisinhaberinnen und -inhaber), deren Erlaubnis sich auf andere als die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 RDG genannten Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse darüber hinausgehen (§ 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG). Diese Alterlaubnisinhaberinnen und -inhaber wurden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (registrierte Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber). Gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 RDGEG dürfen sie unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Register dient der unentgeltlichen Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Es soll den Markt der Rechtsdienstleistungen transparenter machen und dem Rechtsuchenden ermöglichen, seine Vertragspartnerin / seinen Vertragspartner zu überprüfen. Im Inkassobereich soll es aber auch der Schuldnerin / dem Schuldner ermöglichen, sich vor unseriösen Geschäftspraktiken nicht registrierter Inkassobüros zu schützen. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Das Rechtsdienstleistungsregister weist alle registrierten Personen, die Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen, vollständig aus. Eine Plausibilitätsprüfung erfolgt bei der Eingabe automatisch. Eine Qualitätskontrolle der Daten erfolgt teilweise durch Abgleich der persönlichen Daten mit dem Handelsregister bzw. Bundeszentralregister.
Periodizität und Aktualität
Die öffentliche Bekanntmachung der Registerdaten erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden im Justizportal des Bundes und der Länder. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG bei Tod bzw. Beendigung, Verzicht, Zurücknahme / Widerruf, Untersagung und bei etwaiger zeitlicher Beschränkung nach Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Erlaubnis. Die Löschung im Rechtsdienstleistungsregister erfolgt in der Regel auf schriftlichen Antrag. Eine Löschung kann jedoch auch unter den Voraussetzungen des § 14 RDG erfolgen (sog. Widerruf der Registrierung durch die zuständige Behörde). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Registrierung weggefallen ist. Die Löschungen erfolgen unverzüglich nach Rechtskraft des entsprechenden Verwaltungsakts. Ein Auffinden dieser gelöschten Veröffentlichungen ist dann - auch in der Historie - nicht mehr möglich. Die Bekanntmachungsplattform spiegelt daher tagesaktuell den aktuellen Stand der einzelnen Register wider.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Das Register wird zentral in Nordrhein-Westfalen geführt und von der für das jeweilige Bundesland zuständigen Registrierungs- und Aufsichtsbehörde hinsichtlich der ihrem Zuständigkeitsbereich unterfallenden Rechtsdienstleisterinnen und -dienstleister befüllt und gepflegt. Die zuständigen Registrierungsbehörden sind auf der Interseite des Justizportals des Bundes und der Länder ersichtlich.
Die technische Registerführung obliegt dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten im Auftrag des Bundes und der Länder durch das Ministerium der Justiz, Düsseldorf.
Öffentliche Datenbereitstellung
Vollständig
Öffentlicher Datenzugang
Jeder kann den öffentlich bekanntzumachenden Teil des Rechtsdienstleistungsregisters unentgeltlich über das Justizportal des Bundes und der Länder einsehen.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Daten werden von der registerführenden Stelle in das Register übertragen. Die Registrierung erfolgt nach postalischer Zusendung der entsprechenden Nachweise im Original oder als beglaubigte Abschrift.
Technische Informationen
Datenbanken
Es existiert eine webbasierte Recherchedatenbank.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Standards zur Datenhaltung
Einige Formulare stehen nur als PDF-Formulare zur Verfügung. Die Formulare sollten nicht direkt im Webbrowser bearbeiten werden, sondern zunächst lokal abgespeichert werden, um diese dann mit einem PDF-Anzeigeprogramm zu öffnen. Zum vollen Funktionsumfang ist ferner das kostenlose Programm Acrobat Reader zu verwenden und JAVA zu aktivieren.
Standards zum Datenaustausch
Die Art des Übermittlungsweges zum zuständigen Gericht ergibt sich am Ende des verwendeten Formulars. Derzeit können die Formulare noch nicht bei allen Gerichten elektronisch eingereicht werden.
Portale
Jeder kann den öffentlich bekanntzumachenden Teil des Rechtsdienstleistungsregisters unentgeltlich über das Justizportal des Bundes und der Länder einsehen.