Daten über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Register-ID:238
Redaktioneller Stand:08.04.2026
Allgemeines
Beschreibung
Private Sicherheitsunternehmen, die bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen unter deutscher Flagge anbieten möchten, benötigen eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Bundespolizei.
Dies betrifft zum einen in- und ausländische Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wahrnehmen wollen als auch in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die unter anderen Flaggen fahren, anbieten möchten.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wahrnehmen wollen (§ 2 Abs. 1 Seeschiffbewachungsverordnung). Für die Zulassung fallen Gebühren an.
Neben der gewerblichen Zulassung bedarf es zusätzlich einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 28a Waffengesetz). Da die Lieferung oder Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern eine Ausfuhr darstellt, bedürfen die Unternehmen zusätzlich einer exportkontrollrechtlichen Genehmigung.
Das BAFA veröffentlicht nach § 31 Abs. 6 GewO die Liste der zugelassenen Unternehmen. Das Einverständnis der betroffenen Unternehmen ist zuvor einzuholen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Daten werden im Rahmen des Antragsverfahrens und für den Verwaltungsvorgang der Zulassung gespeichert.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen ist durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 einer Zulassungspflicht unterworfen worden. Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, wurden Bewachungsunternehmen generell aus dem Anwendungsbereich des § 34a GewO (gewerberechtliche Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe) herausgenommen.
Internetauftritt, Quellen
Inhalte des Registers
Periodizität und Aktualität
Erstmaliger Dateneingang erfolgt durch den Antrag auf Erstzulassung.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Zulassungsverfahren und somit die Datenspeicherung erfolgt beim BAFA.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Dateneingang erfolgt bei Antragstellung auf Erstzulassung, Folgezulassung sowie bei Änderungsmitteilungen.
Die gespeicherten Daten können an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, so z. B. an den Bundesrechnungshof, an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundeskasse.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Fachanwendungen & Anbieter
Die Zulassung ist ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Antragsformular zu beantragen.