Datenbestände zu Prostitutionsgewerben und in der Prostitution tätigen Personen
Register-ID:241
Redaktioneller Stand:08.11.2023
Allgemeines
Beschreibung
Bei den von den Ländern bestimmten zuständigen örtlichen Behörden werden personenbezogene Daten über in der Prostitution tätige Personen und über Prostitutionsgewerbe für Fach- und Statistikzwecke gespeichert.
In der Prostitution tätige Personen sind mindestens Volljährige, die gegen Entgelt sexuelle Dienstleistungen anbieten und erbringen; sie unterliegen der Anmeldepflicht.
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt persönlich bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Prostituierte eine Anmeldebescheinigung und zusätzlich auf Wunsch eine Aliasbescheinigung jeweils mit einer Gültigkeit von einem Jahr bei unter 21-Jährigen sowie von zwei Jahren bei über 21-Jährigen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er Prostitutionsstätten betreibt, Prostitutionsfahrzeuge bereitstellt, Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände zu Prostitutionsgewerben und in der Prostitution tätigen Personen sind Vorgangsdaten, die im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung, -ablehnung bzw. -verlängerung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. der Anmeldung über eine Prostitutionstätigkeit erfasst und gespeichert werden. Die Daten dienen ferner der Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie der Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Am 1. Juli 2017 trat das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft. Damit wurden in Deutschland erstmals klare Regeln für die Prostitution geschaffen, um die dort tätigen Frauen und Männer besser zu schützen. So sollte das Selbstbestimmungsrecht von in der Prostitution Tätigen gestärkt werden, gesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen geschaffen, der Gesundheitsschutz gestärkt und die Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution verbessert werden.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Der Datenbestand ist hinsichtlich der Pflichtfelder, die für eine Anmeldebescheinigung bzw. Erlaubniserteilung notwendig sind, vollständig. Freiwillige Angaben (z. B. Telefonnummer) können lückenhaft sein.
Der Großteil der erhobenen Daten wird durch die Vorlage entsprechender Belege bzw. Dokumente (z. B. Ausweisdokumente, Meldebescheinigung, Handelsregisterauszug) nachgewiesen (gemäß §§ 4 und 12 ProstSchG).
Periodizität und Aktualität
Die Daten werden bei Antragstellung erstmalig, dann fortlaufend erfasst und anlassbezogen, z. B. bei Verlängerungen der Anmeldebescheinigung, aktualisiert.
Im Zuge der mindestens alle drei Jahre durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung der Gewerbetreibenden gemäß § 15 Abs. 3 ProstSchG sowie anlassbezogener Vor-Ort-Kontrollen werden die Daten zu Gewerbetreibenden aktualisiert.
Die Anmeldedaten von Prostituierten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen (Ausnahmen nach §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 ProstSchG).
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Die Datenbestände zu Prostitutionsgewerben und in der Prostitution tätigen Personen werden von den durch Landesrecht bestimmten Behörden erfasst und gespeichert.
Die sachliche Zuständigkeit unterscheidet sich stark zwischen den Bundesländern. So sind für die Anmeldebescheinigungen zur Prostitutionstätigkeit (Landes-)Ämter für Gesundheit und Soziales oder Ordnungsämter zuständig. Für die Gewerbean-, -um- und -abmeldungen sind häufig die Gewerbeämter verantwortlich.
Die technische Datenhaltung erfolgt häufig eigenverantwortlich bzw. in eigenen, teils kommunalen oder regionalen IT-Rechenzentren.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Gemäß § 34 Abs. 8 ProstSchG werden dem zuständigen Finanzamt nach erstmaliger Anmeldung bzw. Erlaubniserteilung festgelegte Daten übermittelt.
Externe Stellen haben keinen Zugriff auf die Registerdaten. Eine Übermittlung von Daten ist an öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 ProstSchG möglich.
Für die angemeldeten Gewerbebetriebe ergeben sich die empfangs- und auskunftsberechtigten Stellen aus § 14 GewO.
Bei erforderlichen Schutzmaßnahmen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können auf Anfrage oder anlassbezogen einzelne Daten an berechtigte externe Stellen mittels sicherem Datentransfer übermittelt werden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Daten werden in der Regel manuell den Antragsunterlagen entnommen und - sofern vorhanden - mittels entsprechender Fachanwendungen erfasst.
Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 15 ProstSchG erhält die zuständige Behörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (sog. "Führungszeugnis für Behörden") und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. Bei entsprechenden Erkenntnissen kann die zuständige Behörde Akteneinsicht von den jeweiligen Staatsanwaltschaften erhalten. Die Überprüfung erfolgt regelmäßig, spätestens alle drei Jahre.
Zur Erstellung von Bundesstatistiken übermitteln die zuständigen Behörden den Statistischen Landesämtern jährlich anonymisierte Daten.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten werden in anonymisierter Form für die Erstellung von amtlichen Statistiken über die Prostitutionstätigkeit bzw. die Prostitutionsgewerbe, d. h. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge, - veranstaltungen und -vermittlungen verwendet.
Weiterhin werden die Daten für interne Statistiken und die Erstellung von Berichten sowie für die Beantwortung kleiner und großer parlamentarischer Anfragen in anonymisierter Form genutzt.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenbanken
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung
Neben der elektronischen Datenverarbeitung werden vielerorts Papierakten geführt.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter
Zur Übermittlung der Daten an die Statistischen Landesämter wird IDEV bzw. eSTATISTIK.core verwendet.
Bezug zur amtlichen Statistik
Nutzungen des Datenbestands
- Statistik über die Prostitutionstätigkeit (EVAS 22821)
- Statistik über das Prostitutionsgewerbe (EVAS 22831)
- Statistik über Prostitutionsfahrzeuge (EVAS 22841)
- Statistik über Prostitutionsveranstaltungen (EVAS 22851)