Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Tierärzte

Register-ID:244

Redaktioneller Stand:02.06.2026

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Tierärzte

Register-ID:244

Redaktioneller Stand:02.06.2026

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Tierärztinnen und -ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Tierärztinnen und -ärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Tierärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

In Bayern gilt: Mitglieder kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.

Die Sächsische Ärzteversorgung gewährt Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Kinderzuschuss (für Empfänger eines BU-Ruhegeldes), Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und leistet einen freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen. Sterbegeld gehört nicht zum Leistungskatalog. Kapitalabfindungen sind ausgeschlossen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Mitgliedschaftsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen neun Versorgungseinrichtungen für Tierärztinnen und -ärzte, die entweder - meist als Einrichtung der Landesärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.

Tierärztinnen und -ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes.

Angestellte Tierärztinnen und -ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Tierärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetze der Länder
Kammergesetze der Länder
Heilberufekammergesetze der Länder
Tierärzteversorgungsgesetze der Länder
Satzungen der Versorgungswerke
Staatsverträge

Inhalte des Registers

Qualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Periodizität und Aktualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Daten werden von den neun bestehenden Versorgungswerken für Tierärztinnen und -ärzte verwaltet.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Öffentlicher Datenzugang

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung kann gegenüber anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern, Versicherungsmathematikerinnen und -mathematikern, Gutachterinnen und Gutachtern, Rechtsbeiständen, Gerichten und Polizeibehörden erfolgen.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
Seite teilen