Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Tierärzte
Register-ID:244
Redaktioneller Stand:02.06.2026
Allgemeines
Beschreibung
Die Versorgungswerke für Tierärztinnen und -ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Tierärztinnen und -ärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Tierärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.
Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
In Bayern gilt: Mitglieder kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.
Die Sächsische Ärzteversorgung gewährt Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Kinderzuschuss (für Empfänger eines BU-Ruhegeldes), Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und leistet einen freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen. Sterbegeld gehört nicht zum Leistungskatalog. Kapitalabfindungen sind ausgeschlossen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Mitgliedschaftsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen neun Versorgungseinrichtungen für Tierärztinnen und -ärzte, die entweder - meist als Einrichtung der Landesärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.
Tierärztinnen und -ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes.
Angestellte Tierärztinnen und -ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Tierärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Landesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Daten werden von den neun bestehenden Versorgungswerken für Tierärztinnen und -ärzte verwaltet.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung kann gegenüber anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern, Versicherungsmathematikerinnen und -mathematikern, Gutachterinnen und Gutachtern, Rechtsbeiständen, Gerichten und Polizeibehörden erfolgen.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein