Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte

Register-ID:248

Redaktioneller Stand:07.05.2026

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte

Register-ID:248

Redaktioneller Stand:07.05.2026

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (ebenfalls zu Teilen Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte, Patentanwältinnen und -anwälte, sowie Syndikuspatentanwältinnen und -anwälte) speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt, dass mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer gleichzeitig bzw. innerhalb desselben Monats die Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

In Bayern ist für Patentanwältinnen und -anwälte sowie Syndikuspatentanwältinnen und -anwälte zusätzlich die Begründung eines Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich erforderlich.

In Schleswig-Holstein wird nur Pflichtmitglied, wer zum Zeitpunkt der Kammerzulassung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es wird auch Pflichtmitglied, wer im Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen berufsspezifischen Beschäftigung Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird. Dies auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern das Mitglied unmittelbar vor Eintritt schon im System der rechtsanwaltlichen Versorgung versichert war.

In Baden-Württemberg besteht eine Altersgrenze von 62 Jahren.

In Rheinland-Pfalz ist von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist (für die Dauer der Berufsunfähigkeit), wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Rheinland Pfalz wird oder wer bei Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die erforderlichen Mitgliedschafts- und Beitragszeiten zum Erreichen einer Anwartschaft erreichen kann.

In Niedersachsen wird nur Mitglied, wer auch Mitglied in den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle oder Oldenburg wird. Der Beginn der Mitgliedschaft ist gleich dem tagesdatum der Anwaltszulassung der jeweiligen Kammer. Eine Altersbegrenzung zur Aufnahme besteht nur, wenn die betroffene Person innerhalb der theoretischen Mitgliedschaftszeit keine rentenbegründende Anwartschaft (mindestens 60 Monate) erreichen kann.

Nach in der jeweiligen Satzung der Versorgungswerke festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten, Kapitalabfindungen, Beitragserstattungen, Übertragungen von Beiträgen auf andere Versorgungsträger, ggf. Sterbegeld und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen 16 Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in der Regel rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Alle 28 regionalen Rechtsanwaltskammern sind mit einem Versorgungswerk verbunden.

Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ausschließlich selbstständig tätig sind, sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ihre Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben, können aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Für angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte entsteht grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 SGB VI.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Länderspezifische Unterschiede
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Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Rechtsanwaltsversorgungsgesetze der Länder
Satzungen der Versorgungswerke
Staatsverträge

Inhalte des Registers

Qualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Periodizität und Aktualität

Die Daten gehen grundsätzlich anlassbezogen in den Bestand ein und werden ebenfalls anlassbezogen aktualisiert. Die Daten werden über den Tod des Mitglieds hinaus gehalten, um Ansprüche von Hinterbliebenen feststellen und Leistungen gewähren zu können.

Länderspezifische Unterschiede
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Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Daten werden durch die 16 bestehenden Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verwaltet.

Länderspezifische Unterschiede
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Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung erfolgt gegenüber Versorgungswerken anderer Bundesländer, Berufskammern, Gerichten und Polizeibehörden.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer informiert das Versorgungswerk über Zulassung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes, das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung.

Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:

  • Berufskammern,
  • Mitglieder,
  • Arbeitgeber,
  • Meldebehörden,
  • Finanzverwaltungen,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Versorgungswerke anderer Bundesländer sowie
  • Insolvenzverwalter und Gerichte.

Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. ZfA,
  • Deutsche Post AG Rentenservice,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit sowie
  • Finanzverwaltungen.
Länderspezifische Unterschiede
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Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenbanken

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Schnittstellen

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zur Datenhaltung (Werte)

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zur Datenhaltung

Für die Datenhaltung bzw. Archivierung der Dokumente wird das Format PDF genutzt.

Länderspezifische Unterschiede
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Fachanwendungen & Anbieter

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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65189 Wiesbaden
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