Bundeszentralregister (Zentralregister)

Register-ID:280

Redaktioneller Stand:24.05.2024

Bundeszentralregister (Zentralregister)

Register-ID:280

Redaktioneller Stand:24.05.2024

Allgemeines

Beschreibung

Das Bundeszentralregister besteht aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister.

In das Zentralregister werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.

Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt über das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ein Strafnachrichtenaustausch betreffend die jeweiligen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Ferner werden Auskunftsersuchen deutscher Behörden elektronisch an andere EU-Mitgliedstaaten versandt und entsprechende Auskunftsersuchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten beantwortet.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die wichtigste Aufgabe des Zentralregisters ist es, Strafurteile zu registrieren, für eine bestimmte Zeit im Bestand zu halten und hierüber Auskünfte zu erteilen. Auskünfte werden dabei sowohl an bestimmte Behörden, als auch an die betroffenen Personen - in Form von Führungszeugnissen - erteilt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Zentralregister wurde 1971 durch das Bundeszentralregistergesetz, als erstes deutschlandweites und zentral geführtes Strafregister eingeführt.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Daten des Bundeszentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Inhalte des Registers

Qualität

Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Zu berücksichtigen ist, dass Einträge entsprechend der Tilgungsfristen im BZRG aus dem Register entfernt werden.

Es dürften jedoch nicht zu allen Einträgen jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden. Wie viele Einträge unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Es gibt bei der Mitteilung von Entscheidungen zum Zentralregister bestimmte automatisierte Plausibilitätsprüfungen, z. B. ob Pflichtfelder wie der Geburtsname befüllt wurden.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden durch die zuständigen Stellen jeweils zum Zentralregister gemeldet, wenn eine eintragungsfähige Entscheidung ergangen ist.

Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt, es sei denn, es handelt sich um eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird durch weitere Verurteilungen gehemmt.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Bundeszentralregister.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Es sind Auskünfte zu beantragen. Eine unmittelbare Einsichtnahme in das Register ist nicht möglich.

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.

An Personen, die neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU oder des Vereinigten Königsreichs besitzen, muss ein europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis eine Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Behörden erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Behördenführungszeugnis.

Darüber hinaus wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag in Form einer unbeschränkten Auskunft mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder durch Übersendung der Auskunft an ein von der betroffenen Person benanntes Amtsgericht (bei im Ausland wohnhaften Personen an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; bei inhaftierten Personen an die Justizvollzugsanstalt) erfolgen, bei dem die betroffene Person die Auskunft persönlich einsehen kann.

Die in § 41 BZRG genannten Stellen erhalten auf Ersuchen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister. Diese Stellen sind u. a. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, Finanzbehörden, die Polizei, Einbürgerungsbehörden, Ausländerbehörden, das BAMF, Gnadenbehörden, für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörden, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, Luftsicherheitsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Darüber hinaus sind Auskünfte für wissenschaftliche Zwecke möglich.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

§ 1 Absatz 2 BZRGVwV verpflichtet die dort genannten Behörden die jeweiligen Entscheidungen zum Zentralregister mitzuteilen. Insbesondere Staatsanwaltschaften haben danach alle rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen mitzuteilen.

Verwendung der Registerdaten

Die Registerdaten können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 42a BZRG für wissenschaftliche Arbeiten genutzt werden.

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

Datenbanken

Oracle-SQL (Version 19C)

Schnittstellen (Werte)

Standards zur Datenhaltung (Werte)

Standards zur Datenhaltung

Zur Kommunikation mit dem Register wird XBfJ, ein BfJ-eigener Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML, verwendet.

Standards zum Datenaustausch (Werte)

Standards zum Datenaustausch

Usecase via XÖV

Portale (Werte)

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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