Zentrales Unternehmerverzeichnis
Register-ID:79
Redaktioneller Stand:29.07.2024
Allgemeines
Beschreibung
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger führen im Zusammenwirken mit dem Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“ (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) das Zentrale Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung (ZUV) mit einem einheitlichen Ordnungskennzeichen - der Unternehmernummer.
Darin geführt werden Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihren Unternehmen, die der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Jedes einer Unternehmerin bzw. einem Unternehmer zugehörige Unternehmen erhält eine Unternehmensnummer (UNR.S), sobald die Unfallversicherung über die erstmalige Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit Kenntnis erlangt. Sie besteht aus der 12-stelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Anhang zur Unternehmernummer, der die zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. Die einheitliche Unternehmensnummer verbindet die Einträge von Unternehmerinnen und Unternehmern mit ihren Unternehmen. Sie ist zusammen mit den zur Identifizierung der zugehörigen Unternehmen erforderlichen Daten im Zentralen Unternehmerverzeichnis gespeichert.
Die Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem. Sie nutzen die Unternehmensnummer im Kontakt mit ihren Mitgliedsunternehmen sowie untereinander im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehungen. Die Unternehmensnummer ist der Identifikator im elektronischen Datenaustausch zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Mittelfristig wird das Zentrale Unternehmerverzeichnis zum Quellregister und angebundenen Register nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) weiterentwickelt und in diesem Zusammenhang die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer als den im Basisregister führenden Identifikator für Unternehmen zur Unternehmensnummer speichern.
Gleichzeitig ist das Zentrale Unternehmerverzeichnis ein Register im Sinne des Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) und wird mittelfristig die entsprechende Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als eineindeutiges Identifikationsmerkmal für die im Zentralen Unternehmerverzeichnis gespeicherten natürlichen Personen führen.
Beide Ordnungsmerkmale, die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen und die steuerliche Identifikationsnummer für natürliche Personen, haben das Ziel, die Datenqualität der Register zu verbessern, die eindeutige Zuordnung von Daten bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen sicher zu stellen und damit die Umsetzung des Once-Only-Prinzips zu ermöglichen.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Das Zentrale Unternehmerverzeichnis erfasst vollständig alle Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihren Unternehmen, die bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert sind. Ausgenommen hiervon sind alle Unternehmen, die ihre unternehmerische Tätigkeit bereits vor der initialen Befüllung des Zentralen Unternehmerverzeichnisses am 01. Januar 2021 beendet hatten. Die Vollständigkeit und Aktualität dieses Bestandes wird durch die Gesetzlichen Unfallversicherungsträger sichergestellt, die über ihre Fachverfahren Neugründungen, Änderungen und Beendigungen von Unternehmen automatisiert und direkt an das Zentrale Unternehmerverzeichnis übermitteln.
Die Qualitätssicherung in Bezug auf die Vergabe der Unternehmer- und Unternehmensnummer sowie auf die Vollständigkeit der im Zentralen Unternehmerverzeichnis gespeicherten Daten erfolgt über ein regelmäßiges Monitoring. Die Unfallversicherungsträger erhalten monatlich jeweils eine Aufstellung der ihnen zugeordneten Einträge mit unvollständigen oder unplausiblen Daten zur Prüfung und Korrektur. Eine automatische Dublettenprüfung erkennt im Zentralen Unternehmerverzeichnis täglich mögliche Doppeleinträge und verhindert bei Neuanlagen versehentliche Doppelerfassungen zu Unternehmerinnen, Unternehmern sowie deren Unternehmen nahezu vollständig.
Durch die eingesetzten Maßnahmen ist eine hohe Datenqualität sichergestellt.
Periodizität und Aktualität
Neue Daten werden anlassbezogen aufgenommen. Sobald ein Unfallversicherungsträger in seinem Fachverfahren einen neuen Eintrag anlegt, werden die Daten direkt an das Zentrale Unternehmerverzeichnis übermittelt.
Aktualisierungen erfolgen ebenfalls entsprechend analog zu Neuerfassungen.
Als fehlerhaft identifizierte Datensätze werden nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht. Ermittlungseinträge ohne festgestellte Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers werden nach Ablauf von maximal sechs Jahren gelöscht. Gültige Einträge von Unternehmerinnen, Unternehmern und Unternehmen sind auch nach Unternehmenseinstellung insbesondere wegen einer sicheren Zuordnung ggf. künftig entstehender Leistungsansprüche von Versicherten längerfristig zu halten.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Zentrale Unternehmerverzeichnis wird bei der DGUV e.V. geführt.
Die Befüllung und Aktualisierung des Zentralen Unternehmerverzeichnis erfolgt durch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Weiterentwicklung des Zentralen Unternehmerverzeichnisses erfolgt gemeinsam durch die DGUV e.V. und die beteiligten Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf das Zentrale Unternehmerverzeichnis.
Neben den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern besteht für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder eine grundsätzliche Zugriffsberechtigung (§ 136a Abs. 1 S. 6 SGB VII).
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Datenübermittlung an das Zentrale Unternehmerverzeichnis erfolgt anlassbezogen automatisch mit der Neuanlage eines Unternehmens bei Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit oder bei Datenänderungen zu bereits bestehenden Einträgen aus den Fachverfahren der Unfallversicherungsträger.
Eine Übermittlung von Daten an externe Stellen findet zum jetzigen Zeitpunkt nicht statt. Perspektivisch werden künftig Daten an das Unternehmensbasisdatenregister im Rahmen des entsprechendes Gesetzes (UBRegG) übermittelt.
Verwendung der Registerdaten
Eine über die gesetzlich festgelegten Registerzwecke hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht vorgesehen.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Der Datenbestand ist nicht Open Data-tauglich. Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind Selbstverwaltungskörperschaften und gem. § 12a Abs. 1 S. 1 EGovG von dessen Regelungen ausgenommen.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Schnittstellen (Werte)
Standards zur Datenhaltung
elektronisch geführt
Standards zum Datenaustausch
Austausch mit Zentralem Unternehmerverzeichnis (ZUV) - keine XÖV-Standards
Fachanwendungen & Anbieter
Das Register wird über die Fachanwendungen der Unfallversicherungsträger mit geführt und über die Schnittstellen mit Daten versorgt. Eine Anwendung auf Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e.V. zur Registerführung existiert nicht.