Hat Konsiliararzt

Merkmal-ID:191

Hat Konsiliararzt

Merkmal-ID:191

Allgemeines

Zugehöriges Register

Substitutionsregister

Zugehöriges Informationsobjekt

Ärzte

Beschreibung

Ein substituierender, suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt bzw. Ärztin muss einen Arzt bzw. Ärztin mit suchtmedizinischer Qualifikation als Konsiliararzt in die Substitutionsbehandlung einbeziehen und melden (hier gilt für den substituierenden Arzt: "Hat Konsiliararzt = ja"). Vgl. § 5 Abs. 4 BtMVV. Im Datenbestand des substituierenden Arztes wird ein Konsiliararzt patientenbezogen zugeordnet. Für verschiedene Patienten kann ein substituierender Arzt bzw. Ärztin unterschiedliche Konsiliarärzte einsetzen.

Pflichtangabe

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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