Hat Konsiliararzt
Merkmal-ID:191
Allgemeines
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Beschreibung
Ein substituierender, suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt bzw. Ärztin muss einen Arzt bzw. Ärztin mit suchtmedizinischer Qualifikation als Konsiliararzt in die Substitutionsbehandlung einbeziehen und melden (hier gilt für den substituierenden Arzt: "Hat Konsiliararzt = ja"). Vgl. § 5 Abs. 4 BtMVV. Im Datenbestand des substituierenden Arztes wird ein Konsiliararzt patientenbezogen zugeordnet. Für verschiedene Patienten kann ein substituierender Arzt bzw. Ärztin unterschiedliche Konsiliarärzte einsetzen.