Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens
Merkmal-ID:2432
Allgemeines
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Beschreibung
Das Merkmal beinhaltet den Betriebszeitraum zu einem Saisonkennzeichen "Monat von" sowie "Monat bis". Das Kennzeichen ist jeweils nach § 8 Abs. 1 FZV ausgestaltet und darf nur während des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden. Außerhalb des Betriebszeitraums gelten die Kennzeichen nach § 9 Abs. 3 FZV als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4 FZV.
Pflichtangabe
Quelle
Zulassungsbehörden