Zuständige Behörde
Merkmal-ID:2684
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Zuständige Zulassungsbehörde ist in der Regel die Behörde, in deren Bezirk der Fahrzeughalter /die Fahrzeughalterin seinen / ihren Wohnort eingenommen hat. Das Merkmal beinhaltet die statistische Kennziffer der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Örtlich zuständig ist nach § 46 Abs. 2 FZV, soweit nichts anderes vorgeschrieben, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers / der Antragstellerin oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Bundesweit besteht die Möglichkeit, bei der Umschreibung eines Fahrzeugs wegen Umzugs des Halters / der Halterin in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde (Wohnsitzwechsel), das im Bezirk der früher zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilte Kennzeichen im neuen Zulassungsbezirk weiter zu führen (§13 Abs. 3 Nr. 2 FZV), auch wenn der neue Zulassungsbezirk ein anderes Unterscheidungszeichen führt. Die zwingende Bindung des Zulassungsbezirks und des Unterscheidungszeichen ist mit dem in Kraft treten des § 18 Abs. 3 Nr. 2 FZV zum 01. Januar 2015 aufgehoben worden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, zusätzlich zu der statistischen Kennziffer der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auch die statistische Kennziffer der Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde zu speichern, insbesondere zur Steuerung der Ablagenachrichten.
Die Nummer setzt sich wie folgt zusammen: 1. bis 2. Stelle: Landesschlüssel-Nr. 3. Stelle: Regierungsbezirk 4. bis 5. Stelle: Kreisschlüssel-Nr. des Zulassungsbezirks
Pflichtangabe
Quelle
Zulassungsbehörden