Zusatzziffer der zuständigen Behörde

Merkmal-ID:2718

Zusatzziffer der zuständigen Behörde

Merkmal-ID:2718

Allgemeines

Zugehöriges Informationsobjekt

Kennzeichen

Beschreibung

Das Element beinhaltet die Zusatzziffer zur statistischen Kennziffer der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Örtlich zuständig ist nach § 46 Abs. 2 FZV, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers / der Antragstellerin oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Die Angabe der zuständigen Zulassungsbehörde kann mit der Angabe der Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde identisch sein. Bundesweit besteht die Möglichkeit, bei der Umschreibung eines Fahrzeugs wegen Umzugs des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde (Wohnsitzwechsel), das im Bezirk der früher zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilte Kennzeichen im neuen Zulassungsbezirk weiter zu führen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FZV), auch wenn der neue Zulassungsbezirk ein anderes Unterscheidungszeichen führt. Die zwingende Bindung des Zulassungsbezirks und Unterscheidungszeichen innerhalb eines Landes ist im Rahmen der FZV aufgehoben worden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, zusätzlich die statistische Kennziffer der Verwaltungsbehörde zu speichern, in dem der Fahrzeughalter / die Fahrzeughalterin seinen / ihren neuen Wohnsitz hat, insbesondere zur Steuerung der Ablagenachrichten.

Pflichtangabe

Quelle

Zulassungsbehörden

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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