Örtliches Fahrlehrerregister
Register-ID:157
Redaktioneller Stand:18.07.2023
Allgemeines
Beschreibung
Die nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörden dürfen gemäß § 57 FahrlG Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung.
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 StVG i. V. m. § 59 FahrlG werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhaberinnen und Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das örtliche Fahrlehrerregister wird geführt zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen sowie zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen. Die Registerdaten dienen auch der Überwachung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter, Fahrschulen sowie Fahrlehrerausbildungsstätten. Die eingetragenen Beschäftigungsverhältnisse dienen der Überwachung der Fahrlehrertätigkeit (§ 51 FahrlG), der Fortbildungspflichten (§ 53 FahrlG) und Gesundheitsüberwachung (§ 11 FahrlG).
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Inhalte des Registers
Qualität
Der Datenbestand ist überwiegend vollständig, Qualitätskontrollen werden überwiegend durchgeführt.
Ein Datenabgleich mit dem KBA findet teilweise statt.
Periodizität und Aktualität
Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen und aktualisiert sowie dauerhaft gespeichert und in den meisten Bundesländern nur bei Tod der Fahrlehrerin / des Fahrlehrers gelöscht. Die Angaben über Fahrerlaubnisstätten bleiben solange gespeichert, solange diese existent sind. Bei Schließung unterliegen die Daten den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und werden danach gelöscht.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Für die Führung des Registers ist die nach Landesrecht zuständige Behörde verantwortlich.
Die technische Registerführung obliegt entweder diesen Behörden selbst bzw. eigenen oder externen IT-Dienstleistern.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Daten aus dem Register dürfen an zuständige Stellen übermittelt werden, soweit sie für die Erfüllung folgender Aufgaben notwendig sind:
- für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
Auf schriftliche Anfrage wird diesen Stellen schriftliche Auskunft (Auszug aus dem Datenbestand) erteilt.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
An berechtigte Stellen werden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten übermittelt. Dies erfolgt je nach technischer Anbindung über einen online-Abruf oder per E-Mail bzw. postalisch. Der Datenaustausch mit dem KBA erfolgt bereits zum großen Teil elektronisch über entsprechende Schnittstellen aus dem jeweils verwendeten Fachverfahren.
Die Datenlieferungen umfassen folgendes:
- Bei der Übertragung der Daten von der Fahrerlaubnisbehörde an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim KBA werden allgemeine Fahrerlaubnisse (Ersterteilungen, Erweiterungen, Neuerteilungen, Umschreibungen etc.), Erteilungen der Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF), Erteilungen zu Fahrlehrerlaubnissen (FLE), Sterbemitteilungen (die vom Tagesdatum ausgehend seit fünf Jahren verstorben sind), Führerscheinnummer, Besitzstände, Auflagen, Beschränkungen mitgeteilt. Auf dem selben Weg werden die entsprechenden Daten vom KBA an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt. Weiterhin werden beispielsweise Versagungen von Anträgen bezüglich der Fahrlehrerlaubnis an das FAER übertragen.
- Aus der Fachanwendung heraus hat die Sachbearbeitung die Möglichkeit Anfragen über den aktuellen Punktestand an das FAER beim KBA zu stellen. Über die Schnittstelle werden die aktuellen Punktestände mit Name, Rufname und Geburtsdatum zu den gewünschten Personen vom KBA an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.
- Des Weiteren existiert ein Datenaustausch zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem Bundesamt für Justiz (BfJ). Die Sachbearbeitung kann über das Fachverfahren Anfragen an das Bundeszentralregister (BZR) des Bundesamtes für Justiz übermitteln. Die Auskünfte (Führungszeugnisse) zu den Anfragen werden in Papierform vom BfJ übermittelt.
- Des Weiteren werden auf Anfrage von privaten Dritten Daten übermittelt. Dabei werden die eine Person betreffenden Inhalte des örtlichen Fahrlehrerregisters zur Erfüllung der in § 59 FahrlG genannten Aufgaben übermittelt.
- Es erfolgt zudem auf Anfrage eine Datenübermittlung gemäß § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 FeV und im Falle einer Fahrlehrerin / eines Fahrlehrers nach § 59 FahrlG an Stellen für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Bußgeldbescheiden.
- Auf Anfrage erfolgt ebenfalls eine Datenübermittlung gemäß § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 FeV an Stellen für Verkehrs- und Grenzkontrollen.
- Es erfolgt auf Anfrage eine Datenübermittlung gemäß § 59 Abs. 3 FahrlG, soweit dies für die Überwachung nach § 51 FahrlG erforderlich ist, an die zuständigen Behörden nach § 50 FahrlG.
Auf Anfrage erfolgt eine Datenübermittlung an Stellen für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund § 59 FahrlG.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten aus dem örtlichen Fahrlehrerregister dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung sowie zu statistischen Zwecken verwendet werden.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenbanken
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.