Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Psychologische Psychotherapeuten

Register-ID:306

Redaktioneller Stand:22.05.2026

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Psychologische Psychotherapeuten

Register-ID:306

Redaktioneller Stand:22.05.2026

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Psychotherapeutinnen und -therapeuten speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Psychotherapeutinnen und -therapeuten gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Psychotherapeutenkammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten und ggf. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen vier Versorgungseinrichtungen für Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die meist eine Einrichtung der Landespsychotherapeutenkammer sind.

Mit Ausnahme der Psychotherapeutenkammer Berlin sind alle Psychotherapeutenkammern - teils über Staatsverträge - einem der Versorgungswerke angeschlossen. Die Psychotherapeutenkammer Berlin strebt einen Anschluss an die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung an; hierzu befindet sich ein notwendiger Staatsvertrag in Erarbeitung (Stand Mai 2026).

Psychotherapeutinnen und -therapeuten werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes. Angestellte Beamtinnen und Beamte können sich von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreien lassen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Satzungen der Versorgungswerke
Kammergesetze der Länder
Heilberufsgesetze der Länder

Inhalte des Registers

Qualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Periodizität und Aktualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Datenbestände werden von den vier bestehenden Versorgungswerken für Psychotherapeutinnen - und therapeuten verwaltet.

Länderspezifische Unterschiede
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Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die jeweilige Psychotherapeutenkammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.

Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:

  • Mitgliederinnen und Mitglieder,
  • Berufskammern,
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Krankenkassen,
  • Gerichte und Insolvenzverwalter / -innen.

Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • ZfA,
  • Krankenkassen,
  • Finanzverwaltung,
  • Bundesagentur für Arbeit.

Länderspezifische Unterschiede
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Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Technische Informationen

Standards zum Datenaustausch (Werte)

Standards zum Datenaustausch

Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen.

Die Teilnahme an der Datenübermittlung obliegt den einzelnen Versorgungswerken und ist zentral bei der DASBV (Datenannahmestelle berufsständischer Versorgungswerke) hinterlegt.

DATEV hält sich an diese offizielle Datei.

Portale (Werte)

Portale

Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgt im SV-Meldeportal unter - "Berufsständische Versorgungseinrichtungen".

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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