Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Psychologische Psychotherapeuten
Register-ID:306
Redaktioneller Stand:22.05.2026
Allgemeines
Beschreibung
Die Versorgungswerke für Psychotherapeutinnen und -therapeuten speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Psychotherapeutinnen und -therapeuten gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Psychotherapeutenkammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.
Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten und ggf. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen vier Versorgungseinrichtungen für Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die meist eine Einrichtung der Landespsychotherapeutenkammer sind.
Mit Ausnahme der Psychotherapeutenkammer Berlin sind alle Psychotherapeutenkammern - teils über Staatsverträge - einem der Versorgungswerke angeschlossen. Die Psychotherapeutenkammer Berlin strebt einen Anschluss an die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung an; hierzu befindet sich ein notwendiger Staatsvertrag in Erarbeitung (Stand Mai 2026).
Psychotherapeutinnen und -therapeuten werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes. Angestellte Beamtinnen und Beamte können sich von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreien lassen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Landesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Datenbestände werden von den vier bestehenden Versorgungswerken für Psychotherapeutinnen - und therapeuten verwaltet.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die jeweilige Psychotherapeutenkammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.
Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:
- Mitgliederinnen und Mitglieder,
- Berufskammern,
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Krankenkassen,
- Gerichte und Insolvenzverwalter / -innen.
Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:
- Deutsche Rentenversicherung Bund,
- ZfA,
- Krankenkassen,
- Finanzverwaltung,
- Bundesagentur für Arbeit.
Verwendung der Registerdaten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Technische Informationen
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen.
Die Teilnahme an der Datenübermittlung obliegt den einzelnen Versorgungswerken und ist zentral bei der DASBV (Datenannahmestelle berufsständischer Versorgungswerke) hinterlegt.
DATEV hält sich an diese offizielle Datei.
Portale (Werte)
Portale
Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgt im SV-Meldeportal unter - "Berufsständische Versorgungseinrichtungen".