Arztregister
Register-ID:3
Redaktioneller Stand:13.05.2020
Allgemeines
Beschreibung
Das Arztregister erfasst Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95 c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGBV) erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 Ärzte-ZV beantragt haben. Die Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Der Antrag ist bei der dort zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich der Ärzte-ZV hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
Das Arztregister muss die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes bzw. Psychotherapeuten enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Durch die Eintragung in das Arztregister ist die Grundvoraussetzung für eine Zulassung bzw. Anstellung zur vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Tätigkeit erfüllt.
Das Arztregister pflegt nicht nur personenbezogene sondern auch praxisbezogene Daten (Betriebsstättennummer, Angaben zur Vertragspraxis und deren Mitglieder).
Die Daten werden verwendet für: Bedarfsplanung zur Honorarberechnung der Vertragsärzte für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
Arztsuche regional (z.B. www.kvhessen.de), als auch überregional (Arztsuche in Deutschland von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung).
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Umsetzung der Anforderung des Behindertenbeauftragten und dem Deutschen Behindertenrat zur bundeseinheitlichen Darstellung der Barrierefreiheit in der Arztsuche.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Die Qualität der Daten wird durch regelmäßige Überprüfungen und Plausibilitätschecks sichergestellt, die durch die Landesärztekammern vorgenommen werden. Gemäß der gesetzlichen Grundlage deckt das Register bundesweit alle approbierten Ärztinnen und Ärzte ab. Die Vollständigkeit der Daten wird auf etwa 90 % eingeschätzt.
Periodizität und Aktualität
Der Bestand wird fortlaufend ergänzt und stets zeitnah aktualisiert.
Die Eintragungen werden erst mit dessen Streichung gem. § 7 Ärzte-ZV gelöscht.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die administrative Führung des Arztregisters obliegt den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen, die für die Erfassung, Pflege und Aktualisierung der Daten zuständig sind.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Das Arztregister ist nicht öffentlich zugänglich.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.
Der Arzt bzw. die Ärztin kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.
Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärztinnen und Ärzte auf Anforderung zur Einsicht zu überlassen.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Mit der Antragsstellung auf Eintragung in das Arztregister übermittelt die Ärztin, der Arzt, die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut seine Daten an die Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Zulassungsbezirks, in dem sie bzw. er seinen Wohnort hat.
Verwendung der Registerdaten
Das Arztregister wird neben seinem eigentlichen Führungszweck zudem durch die amtliche Statistik genutzt.
Technische Informationen
Datenbanken
Es existiert eine Recherchedatenbank.
Durch die Arztsuche auf der Internetseite der KBV können einzelne Merkmale zu Ärzten oder Psychotherapeuten eingesehen werden (Name, Vorname, Fachgebiet, Praxisanschrift).
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Schnittstellen
Regelmäßig kommt es zur Übermittlung der Eintragungen an das Bundesarztregister bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Portale
Durch die Arztsuche auf der Internetseite der KBV können einzelne Merkmale zu Ärzten oder Psychotherapeuten eingesehen werden.
Bezug zur amtlichen Statistik
Nutzungen des Datenbestands
- Gesundheitspersonalrechnung (EVAS 23621)